S A T Z U N G

des Vereins ROOTS – Against Racism in Sports e.V.
Fassung vom 24.07.2024

1 Name, Sitz, Mitgliedschaft und Geschäftsjahr

a) Roots – Against Racism in Sports e.V.

b) Sitz des Vereins: Der Sitz des Vereins ist Bonn; eingetragen im

Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt a. M.

c) Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert im erweiterten Sinne die sportlich-organisatorische Betätigung von historisch marginalisierten und insbesondere biologisch/ethnisch und religiös rassifizierten Menschen in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Benachteiligungen marginalisierter Gruppen der Gesellschaft im organisierten Sport.

Der Verein versteht sich als Instrument des Empowerments benachteiligter Gruppen der deutschen Gesellschaft und fördert deren Teilhabe und Partizipation am organisierten Sport.

Der Verein versteht sich als Interessenvertretung all der gesellschaftlichen Gruppen und Individuen, die von Rassismus, Diskriminierung und systematischer Ausgrenzung betroffen sind. Zusätzlich betreibt er Awareness-Arbeit in gesamtgesellschaftlichen Kontexten. Er setzt sich auf verschiedene Weisen gegen Rassismus und für einen gerechteren Sport in Deutschland ein. Der Verein fördert Inklusion und gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch die Koordination und Förderung von Maßnahmen des Empowerments, der Rassismusbekämpfung und -prävention, sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die den oben genannten Zielen dienlich sind.

Zudem strebt der Verein die Vernetzung mit Akteur*innen der Zivilgesellschaft und staatliche Akteur*innen sowohl im Inland als auch im internationalen Kontext an.

3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

4 Vereinsvermögen und Spesenaufwand

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus

dem Vereinsvermögen oder dessen Mitteln.

Alle Inhaber*innen von Vorstandsämtern (Wahlämtern) sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der persönlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der geringstmöglichen zumutbaren Spesenaufwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5 Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins können alle Personen sein, die diese Satzung durch ihre Beitrittserklärung anerkennen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand.

6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a) Auflösung des Vereins
  2. b) Austritt
  3. c) Ausschluss
    d) den Tod des Mitglieds

zu b): Der Austritt muss dem Verein per Einschreibebrief unter Beachtung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitgeteilt werden.

zu c): Mitglieder, welche den Interessen und Richtlinien des Vereins entgegenhandeln, insbesondere das Ansehen oder den Ruf des Vereins schädigen und/oder ihren Beitragsverpflichtungen wiederholt nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheit von 3/4 des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Mitgliedsrechte. Ihre Verpflichtung zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die bis zum Abschluss des Kalenderjahres, in welchem ihr Ausscheiden erfolgt, fällig sind oder waren, bleibt bestehen und sind zu erfüllen.

7 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird vom gewählten Vorstand festgelegt. Zum Zeitpunkt der Gründung liegt der Jahresbeitrag für einfache Mitglieder bei 60,-€ pro Person, je Kalenderjahr.

8 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

9 Mitgliederversammlung

  1. a) Funktion und Zeitpunkt

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt alle zwei Jahre zu Wahlen des Vorstandes zusammen. Sie kann in außerordentlichen Fällen einberufen werden.

b) Einberufung, Ladungs- und Antragsfrist

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Präsident*in oder seiner Stellvertretung. Die Einladungsfrist beträgt sechs Wochen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung zugestellt werden. Anträge müssen spätestens drei Wochen nach Erhalt der Einladung eingehen und vom Vorstand den Mitgliedern als Kopie zur Kenntnisnahme übersandt werden.

c) Die Mitgliederversammlung besteht aus:

den einfachen Mitgliedern

den aktiven Mitgliedern

dem Vorstand

Zu 1.: Einfache Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind aber für die Vorstandswahlen nicht stimmberechtigt.

Zu 2.: Aktives Mitglied ist, wer länger als zwei Jahre Mitglied im Verein ist, sich für die Ziele des Vereins ehrenamtlich eingesetzt hat und einen Antrag auf aktive Mitgliedschaft gestellt hat.

Zu 3.: Vorstand: Die Vorstandsmitglieder haben wie die aktiven Mitglieder jeweils eine Stimme.

d) Leitung, Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Präsident*in oder Vizepräsident*in geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wird ein Versammlungsleitung aus

den Reihen der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

e) Geheimwahlen

Auf Verlangen von drei Stimmberechtigten müssen Geheimwahlen durchgeführt

werden.

f) Wahlen – Mehrheit

Die Mitgliederversammlung trifft alle ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung keine andere Regelung enthält.

g) Protokoll

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Anwesenheit, den Gang der Verhandlung sowie alle Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis enthält. Es ist von der Versammlungsleitung und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen. Das Protokoll ist binnen Monatsfrist allen Mitgliedern zuzustellen.

10 Der Vorstand

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und führt Beschlüsse der

Mitgliederversammlung durch. Er wird auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand besteht aus:

a) Präsident*in

b) Vizepräsident*in

c) Vizepräsident*in

d) Vorstandsmitglied

e) Vorstandsmitglied

f) Vorstandsmitglied

g) Vorstandsmitglied

Zeichnungsberechtigt für den Gesamtvorstand sind der/ die Präsident*in und die beiden Vizepräsident*innen. Um Satzungsänderungen oder notariell beglaubigte Unterschriften zu tätigen bedarf es immer der Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidiums (beide Vizepräsident*innen oder Vizepräsident*in und Präsident*in).

Der Vorstand kann einen Teil seiner Aufgabe abtreten. Er kann insbesondere eine/n

Sekretär*in oder eine/n Geschäftsführer*in bestellen. Die Mitgliederversammlung, als oberstes Organ des Vereins, kann auch diese personellen Beschlüsse des Vorstands aufheben bzw. beenden.

11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann das Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Sie muss innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand selbst einen entsprechenden Antrag stellt und hat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

Die übrigen Bestimmungen für die Mitgliederversammlung finden auch auf die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

12 Vorstand im Sinne des § 26 des BGB

Nach § 26 des BGB wird der Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten durch:

– den Präsidenten mit einem/r Vizepräsident*in oder – zwei Vizepräsident*innen

13 Wirtschaftsprüfung

Die Rechnungslegung des Präsidiums wird durch eine/n Steuerberater*in, Bücherrevisor*in oder Wirtschaftsprüfer*in mindestens einmal jährlich geprüft. Entlastung darf nur gewährt werden, wenn der Prüfungsvermerk “ordnungsgemäße Rechnungslegung” bescheinigt wird.

14 Kassenprüfer*innen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren, welche mit der Amtsperiode des Präsidiums übereinstimmt.

Der Vorstand ist den Kassenprüfer*innen gegenüber auskunftspflichtig. Diesen obliegt die Prüfung aller Konten sowie der Buchhaltung. Sie können alle Bücher und Schriften einsehen. Ihnen ist nichts zu verbergen. Die Kassenprüfer*innen haben den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Sie stellen den Entlastungsantrag bei der Mitgliederversammlung für den Vorstand.

15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden.

16 Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann bei Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden die Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben war. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.